Satzung des Deutschen Sterbekassenverbandes e. V.

Der Verbandsbeitrag beträgt 0,06 € pro Mitglied und Jahr, mindestens 55,00 € höchstens 1.100,00 €.
Aufsichtspflichtige Bundeskassen (BaFin) nach Ranking im Geschäftsbericht der Bundesaufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (BaFin).

§1 – Name, Sitz und Vereinszweck 

(1) Der Name des Vereins lautet: „Deutscher Sterbekassenverband e. V.“. Sitz des Verbandes ist Bochum.
(2) Der Deutsche Sterbekassenverband e.V. ist ein Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 5 KStG. Er hat die Aufgabe, allgemeine, ideelle und wirtschaftliche Interessen des Sterbekassenwesens wahrzunehmen, es zu fördern, an zeitgemäße Bedingungen anzupassen sowie die Öffentlichkeit und die Mitglieder diesbezüglich aktuell und sachdienlich zu informieren und zu beraten.  

§2 – Aufnahme 

Die Mitgliedschaft können erwerben 

  • a)  als ordentliche Mitglieder
    alle Sterbekassen und Sterbegeldeinrichtungen in Deutschland. Diese gliedern sich in Mitglieder unter Bundesaufsicht und unter Landesaufsicht auf. Von der Aufsicht befreite Kassen werden den unter Landesaufsicht stehenden Kassen gleichgestellt.
  • b)  als außerordentliche Mitglieder
    natürliche und juristische Personen mit Sitz in Deutschland, welche die Zielsetzung des Verbandes unterstützen und bejahen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

§3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder können den Verband im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten kostenlos in Anspruch nehmen. Sie gewähren dem Verband volle Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben.

§4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Verband.

(2) Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten die Mitgliedschaft durch schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. 

(3) Der Verband kann einem Mitglied nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Mitgliedschaft fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: 

– ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren oder 

– ein grober Verstoß gegen die Satzung.
Die fristlose Kündigung ist schriftlich zu begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Verbandsvermögen er- löschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§5 – Beiträge 

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Bemessungs- grundlage dieser Beiträge wird in einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Beiträge sind innerhalb der ersten drei Monate für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. 

§6 – Organe 

Organe des Verbandes sind: der Verbandstag,
der Verwaltungsrat,
der Vorstand. 

§7 – Verbandstag 

(1) Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder, die an dem Verbandstag teilnehmen, haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. 

Jedes ordentliche Mitglied kann nur durch einen Vertreter stimmberechtigt vertreten werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf einen Vertreter einer anderen Mitgliedskasse ist zulässig, soweit es sich um Mitglieder handelt, die unter der gleichen Aufsicht (Landes- oder Bundesaufsicht) stehen. Die Stimmberechtigung muss dem Verbandstag durch die vom Verband ausgegebene Stimm- karte nachgewiesen werden. Ein Vertreter darf bis zu fünf Stimmberechtigungen wahrnehmen.

(2) In jedem Geschäftsjahr muss ein ordentlicher Verbandstag stattfinden. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag des Verwaltungsrates muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung ein außer- ordentlicher Verbandstag stattfinden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Der Verbandstag kann als Präsenz-Sitzung, rein virtuell oder hybrid gestaltet werden.

(3) Sämtliche Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor Durchführung des Verbandstages schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Anträge, die auf dem Verbandstag behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 

(4) Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
(5) Über den Ablauf des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der ordentlichen Mitglieder, die Beschlüsse und das Ergebnis von Abstimmungen zu ersehen sein müssen. Diese Niederschrift wird vom Leiter des Verbandstages und dem Protokollführer unterzeichnet. 

(6) Der Verbandstag hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • Festlegung der Richtlinien des Verbandes, 
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses, 
  • Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes, 
  • Wahl des Verwaltungsrates, 
  • Wahl der Rechnungsprüfer, 
  • Beschlussfassung über Anträge, 
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(7) Vor der Entlastung haben der Verwaltungsrat und der Vorstand Bericht zu erstatten.
(8) Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Vertreter gefasst. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (9) Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der auf dem Verbandstag anwesenden stimmberechtigten Vertreter erforderlich.
(10) Auf Antrag kann von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter geheime Abstimmung beschlossen werden.

§8 – Verwaltungsrat 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens zehn Vertretern ordentlicher Mitglieder, wobei jeweils höchstens fünf Vertreter auf Kassen unter Bundesaufsicht und höchstens fünf Vertreter auf Kassen unter Landesaufsicht oder gleichgestellte Kassen entfallen (siehe § 2 a). 

Der Verwaltungsrat wird vom Verbands-tag mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt.
(2) Ein Verwaltungsratsmitglied kann nur sein, wer einer Sterbekasse oder einer Sterbegeldeinrichtung in Deutschland angehört. 

(3) Die Wahl zum Verwaltungsratsmitglied erfolgt jeweils getrennt für Mitglieder unter Bundes- bzw. Landesaufsicht, wobei die Vertreter der Bundeskassen höchstens fünf Verwaltungsräte wählen und die Mitglieder der Landeskassen oder gleichgestellte Kassen ebenfalls höchstens fünf Verwaltungsräte wählen. Gewählt sind für jede Gruppe die fünf Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Die danach nicht berücksichtigten Kandidaten sind Ersatzverwaltungsratsmitglieder. 

(4) Die Wahlvorschläge können dem Leiter des Verbandstages schriftlich oder auf dem Verbandstag mündlich unterbreitet werden.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. 

(6) Der Verwaltungsrat wählt den Vorstand, wobei je ein Vorstandsmitglied von den unter Bundesaufsicht stehenden Kassen und ein Vorstandsmitglied von den unter Landesaufsicht stehenden Kassen oder gleich- gestellten Kassen benannt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den Verwaltungsräten gemeinsam mit einfacher Mehrheit bestimmt. 

(7) Sollte ein Mitglied des Verwaltungsrates ausscheiden oder zum Vorstand gewählt werden, so tritt an seine Stelle das Ersatzverwaltungsratsmitglied aus der jeweiligen Gruppe (Landes- bzw. Bundesaufsicht), welches bei der Wahl des Verwaltungsrates die nächst niedrigere Stimmzahl hat. 

(8) Der Verwaltungsrat kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder aus einem wichtigen Grund jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen. 

(9) Der Verwaltungsrat berät und überwacht den Vorstand. Ihm ist über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu berichten. Dies erfolgt insbesondere durch die Niederschrift über die Vorstandssitzungen. Außerdem sind dem Verwaltungsrat der Jahresabschluss sowie der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr rechtzeitig vorzulegen. Der Verwaltungsrat setzt die Entschädigung für den Vorstand und die Rechnungsprüfer fest. Einzelheiten werden durch eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand geregelt. (10) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr mit einer Frist von vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem 

Stellvertreter einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine außerordentliche Verwaltungsratssitzung durchgeführt werden. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter geleitet. 

(11) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(12) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Eine schriftliche oder virtuelle Stimmabgabe ist möglich, ausgenommen die Beschlussfassung nach Ziffer 8. 

Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. 

(13) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Verwaltungsratsmitglieder unterliegen der allgemeinen Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt. 

§9 – Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. 

(2) Der Vorstand wird alle vier Jahre vom Verwaltungsrat gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand leitet den Sterbekassen- verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. 

Willenserklärungen des Verbandes werden im Namen des Vorstandes von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben. (4) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Rechtshandlungen einem Vorstandsmitglied oder Dritten Einzelvollmacht zu erteilen. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen bzw. diese Aufgaben oder Teile dieser Aufgaben auf Dritte zu übertragen. 

(5) Sitzungen des Vorstandes werden unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

§10 – Jahresabschluss 

(1) Nach Schluss eines jeden Kalenderjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat einen schriftlichen Jahresabschluss vorzulegen, der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist. 

(2) Der Jahresabschluss ist den ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zum Verbands- tag schriftlich bekannt zu geben. 

§11 – Rechnungsprüfung 

Der Verbandstag wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Sie haben den Jahresabschluss zu prüfen und dem Verwaltungsrat sowie dem Verbandstag jährlich zu berichten. 

§12 – Auslagenerstattung 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates versehen ihr Amt ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet. Ein Sitzungsgeld legt der Verbandstag fest.

§13 – Auflösung 

(1) Über die Auflösung des Verbandes kann nur ein zu diesem Zweck einberufener Verbandstag entscheiden. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 3/4-Mehrheit der auf dem Verbandstag vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an eine karitative Einrichtung. 

Veröffentlichung und Inkrafttreten 

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Mitteilungen an die ordentlichen Mitglieder. Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen über die Homepage des Verbandes. 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Die Satzungsneufassung wurde am 14.10.2023 vom Verbandstag beschlossen.

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