Änderung der Einlagensicherung der Banken
Die jüngsten Meldungen und Feststellungen der BaFin zur Insolvenz privater Kreditinstitute wie die „Greensill Bank“ oder aktuell die „North-Channel Bank“ in Mainz, geben Anlass zur Prüfung der Einlagensicherung privater Banken in Deutschland unter nationaler Aufsicht.
Grundsätzlich besteht die gesetzliche Einlagensicherung nach EinSiG bis zu Höhe von 100.000€ für Privatkunden der Bank, aber wie sieht der Schutzumfang darüber hinaus aus und wie werden institutionelle Kunden geschützt?
Als Folge der Lehmann-Pleite und Subprime-Krise wurde 2011 das Restrukturierungsgesetz bestehend aus dem Kreditinstitute – Reorganisationsgesetz und das Restrukturierungsfondsgesetz erlassen und gilt als Vorlage der europ. Bankenunion, eingeführt 2014 durch die Bankenabwicklungsrichtlinie (Banking Recovery and Resolution Directive – BRRD), den Single-Supervisory-Mechanism (SSM) und als dritte Säule der Bankenunion die gemeinsame Einlagensicherung. Das DGSD-Umsetzungsgesetz (Deposit Guarantee Scheme Directive – EU-RL 2014/49) schafft in Artikel 1 ein neues Einlagensicherungsgesetz das EinSiG (vormals EAEG). Die gesetzliche Einlagensicherung ist einheitlich geregelt für alle Banken, ob im Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB), im BVR der Genossenschaftsbanken oder im DSGV der Sparkassen oder Landesbanken.
Während die Regelungen der Bankenabwicklungsrichtlinie den „Bail-In“ Prozess begründen und damit die Refinanzierung und Restrukturierung einer angeschlagenen Bank mittels Übertragung auf eine Brückenbank oder die Abwicklung durch eine Bad-Bank regelt, kommt die Einlagensicherung zum Zuge, wenn die Insolvenz der Bank nicht abwendbar ist.
Neben dem gesetzlichen Einlagenschutz werden übersteigende Beträge durch die freiwillige Einlagensicherung des BdB über den Einlagensicherungsfons (ESF) geschützt. Der Schutzumfang des ESF orientiert sich am haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank und wird seit 2011 planmäßig reduziert.
Seit 2020 beträgt der Schutzumfang nunmehr 15% des haftenden Eigenkapitals einer Bank und somit mindestens 750.000€, da das Mindest-EK einer Bank 5 Mio. € betragen muss.
Geregelt wird der Schutzumfang der freiwilligen Einlagensicherung des ESF dem Grunde und der Höhe nach im „Statut des Einlagensicherungsfonds“ und hat in den letzten Jahren immer weitere Einschränkungen erfahren. Nicht alle Verbindlichkeiten und auch nicht alle Gläubiger werden vom ESF-Schutz erfasst.
Schon immer waren Bankschulden aus einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung (IHS) oder einer Orderschuldverschreibung generell ungeschützt. 2017 im Nachgang der Bankenunion erfolgte eine weitere schwerwiegende Änderung im Schutzumfang der ESF-Statuten, denn seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen bankähnliche Kunden (bestimmte Wertpapierfirmen und Finanzinstitute) sowie Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Für bestehende Einlagen gilt bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit ein Bestandsschutz. Der Schutz für Unternehmen, Versicherungen und halbstaatliche Stellen, wie etwa Versorgungswerke, blieb erhalten, aber wurde angepasst.
Seit dem 1. Oktober 2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen (von Versicherungen) nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt und für SSD/NSV die vor dem 1. Oktober 2017 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit.
Hier sollte jedes Mitgliedsunternehmen prüfen, wann Darlehen oder Namenspapiere erworben wurden, denn diese sind nach dem 30.09.2017 komplett ungeschützt und bei Insolvenz der Bank verloren.
Zusätzlich sind grundsätzlich auch alle Einlagen mit einer (Rest)-Laufzeit oberhalb von 18 Monaten ab dem 01.01.2020 vom Schutzumfang ausgenommen.
Der nächste Eingriff in den Einlagenschutz privater Banken des BdB erfolgte zu Beginn des Jahres 2023.
Über den bisherigen Ausschluss für Finanzinstitute und Wertpapierunternehmen hinaus werden finanzielle Unternehmen wie beispielsweise Investmentfonds, Versicherungen, Versorgungswerke grundsätzlich nicht mehr geschützt. Der bestehende Bestandsschutz für SSD/NSV vor dem 01.10.2017 oder für Einlagen vor dem 01.01.2020 bleibt jedoch erhalten.
Der Einlagensicherungsfonds schützt künftig neben privaten Sparern („natürliche Personen“), weiterhin Stiftungen, Unternehmen und karitative Einrichtungen sowie Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen nur geschützt anzulegen (wie etwa Sozialversicherungen).
Der Schutzumfang für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen wird schrittweise abgesenkt und beläuft sich ab dem 1.1.2023 auf maximal 5 Mio. €, ab dem 1.1.2025 auf 3 Mio. € und ab dem 1.1.2030 auf 1 Mio. €.
Der Schutzumfang für Unternehmen wird auch schrittweise abgesenkt und beläuft sich ab dem 1.1.2023 auf maximal 50 Mio. €, ab dem 1.1.2025 auf 30 Mio. € und ab dem 1.1.2030 auf 10 Mio. €.
Nicht erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen werden auch zukünftig wie Unternehmen geschützt, sofern sie vorrangig fördernd, mildtätig oder sozial tätig sind (§§51-53 AO – wie beispielsweise SOS Kinderdorf, DGzRS, Ärzte ohne Grenzen).
Verbände und Kammern werden auch weiterhin wie Unternehmen geschützt (wie beispielsweise Arbeitgeberverbände, Handelskammern, Berufsorganisationen) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) – inklusive vermögensverwaltende Gesellschaften in Rechtsform der GbR. Abweichend von der bisherigen Regelung werden sie wie natürliche Personen bzw. Stiftungen behandelt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden künftig nicht mehr geschützt.
Aufgrund der veränderten Einlagensicherung durch den ESF erfolgt eine Anpassung der Streuung an die neue Einlagensicherung ab 01.01.2023 durch die BaFin (VA) mit Hinweis zur Streuungsmeldung aus dem Grundsatzreferat für Kapitalanlagen:
„Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Anlageverordnung (AnlV) gilt für Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind, weiterhin eine erhöhte Streuungsquote von 15% des Sicherungsvermögens.
Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. als (freiwilliges) Einlagensicherungssystem hat mit Gültigkeit ab 1. Januar 2023 ein neues Statut veröffentlicht. Demnach sind Einlagen von Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) grundsätzlich nicht mehr von der Einlagensicherung umfasst.
Für ab dem 01.01.2023 erworbene Anlagen, die nicht mehr durch die (freiwillige) Einlagensicherung abgesichert sind, gilt daher nicht mehr die erhöhte Streuungsquote von 15% des Sicherungsvermögens.
Sie fallen künftig unter die allgemeine Streuungsquote von 5 % des Sicherungsvermögens gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AnlV und sind in der Anlage „Streuung“ zur Sammelverfügung vom 28.07.2021 entsprechend auszuweisen.
Für Einlagen, die vor dem 01.01.2023 geschützt wurden, wird es einen Bestandsschutz seitens des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. geben, so dass in diesem Fall die Einlagen weiterhin bis zur jeweiligen Endfälligkeit gesichert sind und sie unter die erhöhte Streuungsquote von 15 % des Sicherungsvermögens gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 AnlV fallen.
Anlagen bei Kreditinstituten, die durch eine Institutssicherung oder ein anderes Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Damit kommen wir zur Institutssicherung der öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Kreditinstitute. Das mehrstufige Schutz-System der Sparkassen und Landesbanken sowie der gesamtheitliche Einlagen- und Verbindlichkeiten-Schutz der Genossenschaftsbanken inklusive Inhaber- und Namenspapiere und Darlehen ohne Einschränkung von „Nichtbanken-Gläubigern“, sollte somit auch nach dem 01.01.2023 weiterhin eine Streuungsquote von 15% des geb. Vermögens rechtfertigen.