Zertifikate / Lebensversicherungen

Zertifikate / Lebensversicherungen

Die bei einigen Mitgliedkassen praktizierte Kapitalanlage in Lebensversicherungen auf (leitende) Personen des Unternehmens ist ungeeignet für das Sicherungsvermögen und kann auch weitergehende Verpflichtungen begründen.

Die Gründe möchten wir Ihnen nunmehr erläutern:

  • Die geeigneten Anlageinstrumente für das geb. Vermögen sind verbindlich über die Dritte Lebensversicherungsrichtline 1994 in Artikel 21 bis 23 europäisch geregelt und wurden entsprechend seinerzeit in § 54a Abs. 14 VAG a.F. und in der Folge in der AnlV 2002 verbindlich in nationales Recht umgesetzt. Lebensversicherungsverträge gehören nicht zu den „eligible assets“, außer bei Lloyds nach Artikel 21c Dritte-LV-RL. Ebenfalls erfolgte keine Übernahme dieser „Kapitalanlage“ in das Marktrisikomodul nach Solvency II oder die AnlV. Hier wird ausdrücklich in R11-2017 Abschnitt B.4.3.g darauf hingewiesen: 
    „Policendarlehen sind auch weiterhin ein qualifizierter Anlagegegenstand. Nicht geeignet sind hingegen Anlagen in Lebensversicherungsverträgen. Diese können dem Sicherungsvermögen auch nicht über die Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 AnlV zugeordnet werden, weil es sich ihrer Natur nach nicht um eine vom Kapitalmarkt bestimmte Vermögensanlage handelt“.
  • Derartige bestehende LV-Verträge unterliegen u.E. dem Betriebsrentenrecht mit allen Konsequenzen. Bei einer Pensionszusage bzw. Direktzusage sind die Beiträge unbegrenzt steuerfrei und sozialversicherungsfrei für den Arbeitgeber. Bei einer LV auf das Leben des Vorstands oder andere Mitarbeiter handelt es sich um eine Direktzusage des AG mit kongruenter oder teilkongruenter Rückdeckung und nicht um eine Kapitalanlage nach VAG / AnlV.
    Damit verbunden sind der Aufbau einer Pensionsrückstellung und die Bewertung am Jahresende zum Aktivwert der Lebensversicherung sowie die bilanzielle Bewertung der Verpflichtung nach § 253 HGB, welche aber auf unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen beruhen (s. BilMoG 2010).
    Ist die Kasse steuerpflichtig, bedarf es einer weiteren steuerlichen Bewertung nach § 6a EstG mit 6% und der Folge, dass Aufwendungen teilweise als „Gewinn“ versteuert werden müssen.
    Neben dem Bewertungsaufwand unterliegen die Zusagen dem BetrAVG, der PSV-Pflicht des Arbeitgebers und seiner Subsidiärhaftung bei Ausfall der Durchführungswegs. Die spätere Leistung (Kapital oder Rente) ist vom Begünstigten vollständig steuerpflichtig (Deferred Compensation).
  • Beim Erwerb von Aktienindexzertifikaten handelt es sich um ein komplex-strukturiertes Produkt mit allen damit verbundene Melde- und Überwachungspflichten der Versicherungsaufsicht und der EMIR-Verordnung, insofern diese Anlagen im Direktbestand geführt werden. Auch wenn die BaFin die Sterbekassen vom geregelten Berichtswesen nach der Sammelverfügung unterjährig befreit hat, ist es dennoch nicht ratsam sich elf Monate blind zu verhalten. 
    Nach dem Derivate-RS R08-2017 gilt für diese Anlageklasse:
    „Die Zuführung von Aktienindexzertifikaten mit und ohne Gewinnbegrenzung zum Sicherungsvermögen kann nur über die Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 AnlV erfolgen (vgl. GB BAV 2000 Teil A S. 42 Nr. 1.4). Dies gilt auch für Zertifikate, die lediglich den Kursverlauf einer Aktie abbilden.“