Grundlagen der Versicherungstechnik für Sterbegeldversicherungen (Teil 3)
In den beiden ersten Teilen dieser Artikelserie zur Versicherungstechnik bei Sterbegeldversicherungen waren insbesondere die Prämienberechnung und die Bildung von Rückstellungen diskutiert worden. In diesem abschließenden dritten Teil der Serie werden nun Fragen der Bilanzerstellung und Überschussbeteiligung erörtert.
Bilanzierung
Sterbekassen erstellen, wie andere große Lebensversicherungsunternehmen auch, jährlich eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eine Bilanz.
Der Gewinn wird jährlich mit Hilfe der Buchhaltung bei der Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz nach den Grundsätzen des deutschen Handelsrechts (HGB) festgestellt. Die Aufstellung erfolgt gemäß den Formblättern der externen Rechnungslegung.
Bei der Aufstellung der Bilanz sind insbesondere die folgenden Grundsätze (vgl. §252 HGB) zu beachten:
Realisationsgrundsatz: Es gilt das Prinzip der Vorsicht. Positive Ergebnisse dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind.
Imparitätsprinzip: Im Gegensatz zum Vorgehen bei Gewinnen müssen vorhersehbare Verluste und Risiken bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden.
Anschaffungswertprinzip: Nach diesem Grundsatz dürfen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten in der Bilanz erscheinen. Wenn der Vermögenswert unter den Anschaffungswert sinkt, ist abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können dagegen bei Vorlage gewisser Voraussetzungen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (§341b (2) HGB).
Grundsatz der Einzelbewertung: Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist einzeln zu bewerten.
Grundsatz der Bilanzkontinuität: Zeitlich aufeinander folgende Jahresabschlüsse sollen sowohl die gleichen Gliederungen aufweisen (formelle Bilanzkontinuität) als auch möglichst den gleichen Bewertungsprinzipien (materielle Bilanzkontinuität) folgen.
Die wesentlichen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind bei den Einnahmen:
- Beitragseinnahmen und Gebühren
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen)
- Sonstige Erträge
Bei den Ausgaben:
- Todesfallleistungen (inkl. Regulierungskosten)
- Austrittsleistungen (inkl. Regulierungskosten)
- Verwaltungskosten (z.B. Personalkosten, Bürokosten, Porto, EDV-Kosten…)
- Abschlusskosten (z.B. Provisionen, Kosten der Antragsprüfung…)
- Kosten der Kapitalanlage (Depotgebühren, Börsengebühren, Agios…)
- Sonstige Aufwendungen (z.B. Kosten für Gutachter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberatung etc.)
Hinzu kommen die Veränderungen der Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz und die Veränderungen der Kapitalanlagen und Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz.
Aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der Gewinn der Kasse. Allerdings ist damit der Gewinn der Sterbekassen zunächst nur vorläufig ermittelt. Dies liegt daran, dass die meisten Kassen die Deckungsrückstellung nur alle drei bis fünf Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens neu ermitteln. Der Gewinn oder Verlust, der in der vorläufigen Bilanz berechnet wird, wird daher zunächst in den sogenannten Ausgleichsposten gebucht. Ob der im Ausgleichsposten gezeigte Betrag tatsächlich ein „Gewinn“ oder ein „Verlust“ ist, stellt sich erst nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens heraus.
In diesem Gutachten bewertet der versicherungsmathematische Sachverständige, in der Regel ein von der Deutschen Aktuarvereinigung geprüfter Versicherungsmathematiker, die Fähigkeit der Kasse, ihre garantierten Leistungen auch in Zukunft voraussichtlich erbringen zu können.
Die Mittel, die über die zukünftigen, bereits vertraglich gesicherten Beiträge der Mitglieder hinaus für diese garantierten Leistungen notwendig sind, werden in die Position „Deckungsrückstellung“ auf der Passivseite der Bilanz gebucht. Dabei macht der Sachverständige unter Berücksichtigung der Sterblichkeit im Bestand, den Verwaltungskosten und vor allem den in der Zukunft mit hoher Sicherheit erzielbaren Kapitalerträgen Annahmen zu den Berechnungsparametern der Deckungsrückstellung. Nachdem der Mathematiker die Deckungsrückstellung berechnet hat, stellt er die Bilanz neu auf.
Ein Teil des Ausgleichspostens wird dann für die Erhöhung der Deckungsrückstellung benötigt. Es ist aber auch möglich, dass die neue Deckungsrückstellung kleiner als die alte Rückstellung ist. Dann erhöht sich der Ausgleichsposten um den Auflösungsbetrag. Wo man tatsächlich nach dem Gutachten mit dem Ausgleichsposten landet, ist also zunächst unklar. Der Versicherungsmathematiker kann auf Wunsch der Kasse auch über den nächsten Beobachtungszeitraum eine Prognose der Entwicklung der Deckungsrückstellung erstellen. Eine solche Prognoserechnung hilft dann auch bei der Festlegung des anzusetzenden Rechnungszinses.
Im Gewinnfall wird ein verbleibender positiver Ausgleichsposten auf die Positionen „Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)“ und „Verlustrücklage“ innerhalb der Passivseite der Bilanz verteilt (vgl. Grafik 1). Im Verlustfall, d.h. der Ausgleichsposten ist nach der Neuaufstellung der Bilanz negativ, wird der Fehlbetrag zunächst der Verlustrücklage entnommen. Wenn diese nicht ausreicht, wird die verbleibende Differenz mit Zustimmung der Aufsicht der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Wenn auch das nicht ausreicht, muss der Versicherungsmathematiker einen Vorschlag zur Kürzung von Leistungen bzw. der Anhebung von Beiträgen machen. Dieser letzte Schritt bedeutet einen Eingriff in eigentlich garantierte Leistungen. Diese Form des Eingriffs muss aber satzungsgemäß verankert sein. Hier unterscheiden sich Sterbekassen von großen Lebensversicherern, die diese letzte Möglichkeit zum Verlustausgleich nicht in ihren Satzungen vorgesehen haben. Hieraus ergibt sich auch, dass man in der Kommunikation mit den Mitgliedern das Wort „Garantie“ mit dieser Einschränkung versehen sollte.
Überschussentstehung bei Sterbegeldversicherungen
Aus dem ersten Teil dieser Reihe ist noch bekannt, dass die Kalkulation einer Sterbegeldversicherung grundsätzlich mit Sicherheitsmargen in allen Rechnungsgrundlagen erfolgen muss. D.h. bei der Erstellung eines Sterbegeldtarifs wird bei der Sterblichkeit, beim Zins und bei den Kosten ein Sicherheitspuffer einkalkuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Sterbekasse ihr Leistungsversprechen immer einhalten kann und eben nicht den oben erwähnten Notfallmechanismus ausführen muss.
Im Normalfall erwirtschaften daher die Sterbekassen durch diese vorsichtige Kalkulation regelmäßig einen Gewinn. Die Aufsichtsbehörden erwarten daher, dass die Kassen die Mitglieder angemessen an diesem Überschuss beteiligen. Sterbekassen sind in der Regel Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, d.h. grundsätzlich steht der gesamte Überschuss den Mitgliedern zu. Allerdings müssen die Kassen auch Eigenmittel als Sicherheitskapital vorhalten (Solvabilitätsanforderungen), so dass aus dem Gewinn auch die Verlustrücklage aufgebaut werden muss. Meistens sehen die Satzungen der Kassen vor, dass die Verlustrücklage nach und nach bis auf ein Niveau von 5% der Kapitalanlagen oder der Deckungsrückstellung oder der Bilanzsumme aufgebaut werden soll. Dieses Niveau erscheint heute in Zeiten, in denen die Kassen in Folge des niedrigen Zinsniveaus verstärkt in risikoreichere Wertpapiere investieren, nicht mehr zeitgemäß, so dass die Kassen die Verlustrücklage auch über dieses Niveau hinaus aufbauen, wenn es satzungsgemäß möglich ist.
Um die Risikolage der Kassen besser beurteilen zu können, schreibt die Aufsicht vor, dass im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens auch eine sogenannte „Gewinnzerlegung“ erstellt wird. In der Gewinnzerlegung wird der am Ende der Beobachtungsperiode zwischen den Gutachten aufgelaufene Gewinn oder Verlust bezüglich seiner Entstehungsquellen untersucht. In den „guten alten Zeiten“, als die Kassen noch 5 bis 7 Prozent Zinsen bei einem Rechnungszins zwischen 3 und 4 Prozent erwirtschaften konnten, war die wichtigste Gewinnquelle immer das Zinsergebnis. Dies hat sich im letzten Jahrzehnt fundamental geändert. Mittlerweile sind die Sterblichkeitsgewinne (Differenz zwischen den kalkulierten Aufwendungen für Leistungsfälle und den tatsächlichen Aufwendungen) die wichtigste Gewinnquelle.
Die Kostengewinne spielen dagegen meistens nur eine sehr untergeordnete Rolle. Grafik 2 zeigt eine Gewinnzerlegung einer Sterbekasse aus den letzten Jahren, typisch sind stark zurückgehende Zinsgewinne, gute Sterblichkeitsgewinne, die aber zufällig schwanken können und minimale Kostengewinne.
Die „Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ dient im Normalfall nur der Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Daher darf sie auch nur mit Zustimmung der Aufsicht und wenn dies in der Satzung verankert ist zur Verlustabdeckung verwendet werden. Der Name „Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ führt manchmal zu Missverständnissen, die Rückstellung ist nicht etwa für die Zahlung von Austrittsvergütungen vorgesehen, sondern aus ihr werden die Beträge entnommen, die zur Finanzierung für die konkrete, von der Mitgliederversammlung beschlossene Überschussbeteiligung benötigt wird.
Bei einer gut gefüllten Verlustrücklage wäre also die RfB idealerweise am Ende einer Periode zwischen den versicherungsmathematischen Gutachten immer weitestgehend abgebaut. Leider ist dies so in Praxis nicht durchzuhalten, da die Verlustrücklage häufig nicht genügend Mittel enthält und die RfB daher auch satzungsgemäß als Puffer für Verluste und für die Solvabilität dienen muss.
Gewinnbeteiligungsformen bei Sterbekassen
Damit die Mitglieder der Kassen auch tatsächlich in den Genuss der Überschussbeteiligung kommen, müssen die Mittel, die zunächst in der RfB geparkt worden sind, wieder an die Mitglieder zurückfließen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten, die im Folgenden näher beschrieben werden.
Bonussystem
Beim Bonussystem wird der der RfB entnommene Betrag als Einmalbeitrag für eine neue Erhöhungsversicherungssumme verwendet. Diese zusätzliche Versicherungssumme wird Bonus genannt. Bei den großen unter Bundesaufsicht stehenden Kassen wird die Erhöhung individuell pro Vertrag oder jeweils für eine Tarifklasse oder Altersklasse berechnet, bei den unter Landesaufsicht stehenden kleinen Kassen werden dagegen häufig alle Verträge des Gesamtbestandes oder die Verträge einer Tarifgeneration einheitlich um einen Prozentsatz oder Festbetrag erhöht. Viele Kassen weisen den Bonus dann auch nicht zusätzlich aus, sondern erhöhen einfach das versicherte Sterbegeld um den Erhöhungsbetrag. Trotzdem handelt es sich hier um das gleiche System: aus der RfB wird ein Einmalbeitrag entnommen, um daraus zusätzlichen Versicherungsschutz zu generieren. Im Todesfall erhalten die Mitglieder der Kasse dann das entsprechend erhöhte Sterbegeld und dann fließt das Geld den Mitgliedern bzw. Begünstigten letztendlich zu.
Der Bonus teilt immer das Schicksal der Hauptversicherung, d.h. der Bonus erhöht das Sterbegeld dauerhaft, es sei denn, es kommt zu einem großen Verlust, der die weiter oben geschilderten Konsequenzen (Kürzung der Leistung) haben kann. Der Bonus ist damit im gleichen Maße garantiert wie es die Hauptversicherung ist. Daher müssen bei der Kalkulation dieser Erhöhungsversicherungen auch die gleichen, konservativ gewählten Rechnungsgrundlagen benutzt werden, die auch bei der Beitragsberechnung der Hauptversicherung verwendet werden.
In den gegenwärtigen Zeiten, in denen der Rechnungszins sehr niedrig ist, ergeben sich daher in der Regel auch nur kleine Erhöhungen, die leider im Verhältnis zur Hauptversicherung kaum ins Gewicht fallen. Das Bonussystem ist daher derzeit für die Mitglieder eher unattraktiv, da es nur zu einer sehr langsamen Erhöhung des Versicherungsschutzes führt.
Im Rahmen der Buchhaltung werden die aus der RfB entnommenen Beträge in der GuV innerhalb des Postens „Beitragseinnahmen“ als „Beiträge aus der RfB“ gebucht. Diese Beiträge werden direkt der Deckungsrückstellung zugeführt, so dass der Posten Veränderung der Deckungsrückstellung entsprechend erhöht ist. In der Bilanz bewirkt dies einfach einen Tausch zwischen den beiden Passivpositionen „RfB“ und „Deckungsrückstellung“.
Die für die Überschussbeteiligung zur Verfügung gestellten Mittel landen also über den Umweg über die RfB wieder in der Deckungsrückstellung. Bei den unter Bundesaufsicht stehenden Kassen verlangt die Aufsicht daher in der Regel auch, dass diese Mittel auch bei Austritt den Mitgliedern zugutekommen: Die Kassen haben dann entsprechende Regelungen in ihrer Satzung vorgesehen. Bei den Landeskassen wird die Rückvergütung meistens als Prozentsatz der gezahlten Beiträge berechnet, was sich verwaltungstechnisch nur schwer mit einem rückkaufsfähigen Bonussystem vereinbaren lässt, daher ist bei den kleinen Kassen der Bonus nicht notwendigerweise mit einer Erhöhung der Austrittsvergütung verbunden.
Verzinsliche Ansammlung
Eine Alternative zum Bonussystem, die nur bei einigen unter Bundesaufsicht stehenden Kassen anzutreffen ist, ist die „verzinsliche Ansammlung“ der Überschüsse. Hier wird der dem Mitglied zugewiesene Überschussbetrag aus der RfB auf einem dem Vertrag zugeordneten „Konto“ dauerhaft gutgeschrieben. Das Konto wird separat verzinst, zum Beispiel mit einem Zinssatz, der dem Rechnungszins entspricht. Im Leistungsfall, also bei Tod oder Austritt, wird dem Kunden der Wert dieses Kontos mit ausgezahlt. Der Wert der Konten wird in der Bilanz nicht in der Deckungsrückstellung abgebildet, sondern ist bilanztechnisch eine „Verbindlichkeit gegenüber Versicherungsnehmern“.
Beitragsrabatt
Wie der Name „Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ nahelegt, wäre es eine Möglichkeit dem Kunden zu viel gezahlte Beiträge einfach mit der nächsten Beitragszahlung zurückzuerstatten oder systematisch einen Beitragsrabatt zu geben. Diese Form der Überschussbeteiligung ist bei den Sterbekassen im Gegensatz zu den großen Lebensversicherern sehr selten. Dies liegt daran, dass man bei einem Beitragsrabatt in der Regel sicherstellen will, dass sich dieser über die Zeit nicht ändert, insbesondere nicht reduziert. Zudem ist der Beitragsrabatt immer mit einer Vorfinanzierung von Überschussauszahlungen verbunden, da ja bereits die erste Beitragszahlung rabattiert wird und der Beitragsrabatt für die gesamte Periode bis zum nächsten Gutachten deklariert wird.
Außerdem muss das zukünftige Neugeschäft berücksichtigt werden. Die Aufsicht hat aus diesen Gründen diese Form der Überschussbeteiligung bisher auch nur sehr restriktiv zugelassen. Ein Beitragsrabatt wird in der Regel auch nur die Gewinne aus der Gewinnquelle Verlauf der Sterblichkeit sinnvoll widerspiegeln können. Diese sind bei einem Sterbegeldvertrag im Gegensatz zu Zinsgewinnen über einen längeren Zeitraum gut einschätzbar und damit kalkulierbar.
Gewinnzuschlag
Beim Gewinnzuschlag handelt es sich um einen Überschussform, bei der für eine beschränkte Zeit, in der Regel die Periode bis zur Vorlage des nächsten versicherungsmathematischen Gutachtens, eine zusätzliche Leistung im Todesfall zugesagt wird. Konkret bedeutet dies, dass für alle Todesfälle, die in der Zeit bis zum nächsten versicherungsmathematischen Gutachten auftreten, das Sterbegeld um den deklarierten Prozentsatz erhöht wird.
Da diese zusätzliche Leistung nur für eine überschaubare kurze Zeit garantiert wird, muss sie nicht so konservativ wie eine lebenslange Deckung kalkuliert werden. Der Versicherungsmathematiker verwendet hier in der Regel Rechnungsgrundlagen zweiter Ordnung (realistische Annahmen) mit einem kleineren Sicherheitszuschlag. Natürlich möchte die Kasse auch diesen Gewinnzuschlag möglichst über die Dauer konstant halten. Da dies auch die Mitglieder in der Regel erwarten, kalkuliert der Versicherungsmathematiker den Gewinnzuschlag in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass die Kasse den Gewinnzuschlag bei Fortdauer der gegenwärtig geltenden Verhältnisse auch aufrechterhalten kann.
Dies ist der sogenannte „Finanzierbarkeitsnachweis“ für den Gewinnzuschlag, der im Gutachten vorgelegt werden muss. Der Finanzierbarkeitsnachweis stellt aber keine Garantie dar. Hier wird unterstellt, dass die Verhältnisse sich nicht ändern, also Zinsen, Sterblichkeit und Kosten konstant bleiben. Die Rechnungsgrundlagen für eine garantierte Leistung sollen dagegen auch bei Änderungen der Verhältnisse noch ausreichen.
Ähnlich wie beim Beitragsrabatt wird man hier aber darauf achten, dass die benötigten Gewinne für die Aufrechterhaltung des Gewinnzuschlages möglichst langfristig zur Verfügung stehen. Daher wird der Gewinnzuschlag wie der Beitragsrabatt sich weniger an den möglichen Zinsgewinnen, sondern mehr an den Sterblichkeitsgewinnen orientieren.
Die Kassen sind daher gut beraten, wenn sie in der Kommunikation mit ihren Mitgliedern darauf hinweisen, dass Gewinnzuschläge immer nur bis zum nächsten versicherungsmathematischen Gutachten garantiert sind.
Beteiligung an den Bewertungsreserven
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven ist ein weiterer Teil der Überschussbeteiligung in der Lebens- und Sterbegeldversicherung in Deutschland. Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsbeendigung an den während der Vertragsdauer entstandenen Bewertungsreserven der Kapitalanlagen des Versicherers beteiligt werden.
Unter Bewertungsreserven versteht man die Differenz des „beizulegenden Zeitwertes der Kapitalanlagen“ (also den bei einem Verkauf aktuell zu erzielenden Marktwert) gegenüber den nach dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten Buchwerten (Kaufpreis – gegebenenfalls gemindert um Abschreibungen). Nach §153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erhalten die Versicherungsnehmer spätestens bei Vertragsende wenigstens die Hälfte des auf ihren Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen des Versicherers.
Für die großen Lebensversicherer hat die BaFin hier ein kompliziertes Verfahren zur Berechnung des auf die einzelne Versicherung entfallenden Anteils vorgeschrieben. Für die Sterbekassen wurde dies so vereinfacht, dass in der Regel ein bis zum nächsten versicherungsmathematischen Gutachten konstanter Prozentsatz des Sterbegeldes zusätzlich ausgezahlt wird. Dieser Betrag wird im Leistungsfall direkt der RfB entnommen. Problematisch an dieser Vereinfachung ist, dass in der Zeit zwischen den versicherungsmathematischen Gutachten Bewegungen bei den Marktwerten der Kapitalanlagen nicht berücksichtigt werden.
Vorgehen des Gutachters beim Vorschlag zur Überschussbeteiligung
Wie kommt der versicherungsmathematische Sachverständige zu seinen Vorschlägen für die Überschussbeteiligung? Neben den in der letzten Beobachtungsperiode erwirtschafteten Gewinnen, die eine Obergrenze für die Ausschüttungen darstellen, hat er gleichermaßen die Zukunft der Gesellschaft im Auge zu behalten. Oberste Priorität hat dabei die Sicherstellung der garantierten Leistungen, es soll möglichst nicht zu einer Notlage kommen, in der die garantierten Leistungen gekürzt werden müssten.
Dafür muss der Mathematiker Überlegungen dazu durchführen, welche Mittel in gewissen möglichen Stress-Situationen benötigt werden. Die Kapitalmarktsituation in den letzten Jahren war durch stark sinkende Zinsen gekennzeichnet, die die Kassen gezwungen haben, stärker in risikobehaftete Kapitalanlagen (z.B. Aktien) zu investieren, um die einkalkulierte Verzinsung zu erreichen. Das geht aber nur gut, wenn die Verlustrücklage und RfB entsprechende Mittel zum Ausgleich von potenziellen Verlusten enthalten. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Solvabilitätsberechnung stellt dabei die absolute Untergrenze dar.
In der Praxis sind 2% (bei den kleinen Kassen) bzw. 4% (bei den großen Kassen) der Deckungsrückstellung zzgl. 1,5 Promille bzw. 3 Promille der Summe unter Risiko (versichertes Sterbegeld abzgl. Deckungsrückstellung) nicht ausreichend, um die möglichen Verluste im Bereich von risikobehafteten Kapitalanlagen zu tragen. Insofern sollte entweder die Verlustrücklage entsprechend stärker dotiert werden oder die RfB nicht zu großzügig für die Überschussbeteiligung verwendet werden, damit sie ihre Risikopufferfunktion behalten kann. Der Sachverständige muss also zwischen zwei Interessen abwägen, einerseits eine möglichst hohe Überschussbeteiligung auszuschütten und andererseits die Garantien zu sichern.
Der Autor Bernd Heistermann ist als versicherungsmathematischer Gutachter und verantwortlicher Aktuar für Sterbekassen unter Bundes- und Landesaufsicht tätig. Er ist unter der Mailadresse bh@heistermannconsulting.de erreichbar.